Pflegegrade

Die 5 Pflegegrade der sozialen Pflegeversicherung

Die Leistungsbeträge, das Begutachtungsinstrument und die Einstufung

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde am 21. Dezember 2015 die größte Veränderung der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung im Jahr 1995 verabschiedet und hat zur Folge, dass die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt werden.

Die Leistungsbeträge der 5 Pflegegrade im Überblick:

In der nachfolgenden Tabelle, sehen die die Hauptleistungsbeträge, die seit dem 01.01.2017 für die einzelnen Pflegegrade (= PG) von der sozialen Pflegeversicherung geleistet werden.

Leistungsbeträge (Seit dem 01.01.2017)

Geregelt in §41, §42 und § 43 des SGB XI

Beschreibung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistungen ambulant 125 € * 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistungen ambulant 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Leistungsbetrag vollstationär 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €

* Hier keine Geldleistung, sondern nur einem zweckgebundene Kostenerstattung

Grundlage für die Umstellung von 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade ist die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dies war notwendig, da bisher bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK) hauptsächlich körperliche Einschränkungen für die Einstufung in eine der 3 Pflegestufen berücksichtigt wurden.
Formularbeginn

Formularende

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird der §14 des Sozialgesetzbuch XI wie folgt geändert:

  • 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit(ab dem 01.01.2017)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Die Neugestaltung des §14 (= Begriff der Pflegebedürftigkeit) macht es erforderlich, dass auch das bestehende Begutachtungsverfahren durch den MDK auf die neuen Regelungen angepasst wird.

Das neue Begutachtungsinstrument

Zur Ermittlung der Schwere der Pflegebedürftigkeit wird ein neues Begutachtungsinstrument geschaffen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand der folgenden 6 Module geprüft (siehe §15 Absatz 2 des SGB XI).

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, usw.

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Beteiligung an einem Gespräch, usw.

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen:
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Wahnvorstellungen, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, usw.

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Waschen des vorderen Oberkörpers, An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, Essen und Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhl, usw.

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Hier werden beispielsweise folgende Kriterien geprüft: Medikation, Versorgung intravenöser Zugängen (Port), Messung und Deutung von Körperzuständen, Verbandwechsel und Wundversorgung, Arztbesuche, usw.

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, usw.
Die detaillierte Beschreibung aller Einzelpunkte der 6 Module wurde dem Gesetz als Anlage zu §15 beigefügt. Hier können Sie das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) kostenlos herunterladen.

Für jedes Kriterium das in den oben genannten 6 Modulen geprüft wird, werden Punkte vergeben. In Abhängigkeit der ermittelten Gesamtpunkte, wird die pflegebedürftige Person einem Pflegegrade zugeordnet.

Die Definition der 5 Pflegegrade

Im neugeregelte §15 des Sozialgesetzbuch XI (ab 2017) sind im Absatz 3 die 5 Pflegegrade wie folgt definiert:

Pflegegrad 1 (ab12,5 Gesamtpunkten):
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2 (ab 27 Gesamtpunkten):
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3 (ab 47,5 Gesamtpunkten):
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4 (ab 70 Gesamtpunkten):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5 (ab 90 Gesamtpunkten):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderer Anforderungen an die pflegerische Versorgung.