Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürfigkeit wird vom Gesetzgeber (SGB XI, §14) wie folgt definiert:

„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.“

Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens betreffen die Bereiche Körperpflege (waschen, duschen, baden, Zahnpflege, kämmen, rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Nahrungsaufnahme (das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung), Mobilität (das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, an- und auskleiden, gehen, stehen,  Treppen steigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) undhauswirtschaftliche Versorgung ( einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung, spülen, wechseln und waschen der Wäsche und Kleidung, beheizen).

Schwere Pflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit besteht bei einer Person, wenn sie mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten der Hilfe bedarf entweder bei Körperpflege und Ernährung oder bei Körperpflege und Mobilität oder bei Ernährung und Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Schwerpflegebedürftigkeit entspricht der Pflegestufe II.

Schwerstpflegebedürftigkeit besteht, wenn der Betreffende bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Schwerstpflegebedürftigkeit entspricht der Pflegestufe III.

Die Pflegebedürftigkeit wird festgestellt von einem Vertreter des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen), der den Pflegebedürftigen, nachdem dieser seinen Pflegeantrag bei seiner  Pflegeversicherunggestellt hat, zu Hause untersucht. Dabei wird auch die Wohnung im Hinblick auf die Möglichkeit häuslicher Pflege –durch eine Privatperson oder durch einen ambulanten Pflegedienst- in Augenschein genommen. Die Pflegekassen sind vom Gesetzgeber aus Kostengründen dazu angehalten, häuslicher Pflege den Vorzug vor Pflege in einem Heim zu geben.